Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Kasongo Reinigungsservice

TEIL A: Allgemeine Bestimmungen (Für alle Verträge gültig)

§ 1 Geltungsbereich & Vertragsgegenstand

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, Dienstleistungen und Aufträge der Kasongo Reinigungsservice (nachfolgend „Dienstleister“) gegenüber ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“). (2) Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB). Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt. (3) Der Dienstleister erbringt Leistungen aus den Bereichen der Gebäudereinigung (Teil B) sowie der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung (Teil C).

§ 2 Zahlungsbedingungen, Preise & Verzug

(1) Alle Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. (2) Bei Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen ist der Dienstleister berechtigt, die Arbeiten ohne Vorankündigung einzustellen, bis alle offenen Forderungen beglichen sind. Der Vergütungsanspruch für die Ausfallzeit bleibt bestehen. (3) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

§ 3 Allgemeine Haftungsbegrenzung

(1) Der Dienstleister haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. (2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für einfache leichte Fahrlässigkeit im Übrigen ist ausgeschlossen. (3) Die Haftung ist der Höhe nach auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung des Dienstleisters begrenzt.

TEIL B: Besondere Bedingungen für Gebäudereinigung (Werk-/Dienstleistungen)

§ 4 Ausführung, Zugang & Schlüsselüberlassung

(1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass den Mitarbeitern des Dienstleisters zu den vereinbarten Zeiten freier Zugang zu den Objekten gewährt wird. Wasser und Strom sind vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. (2) Werden dem Dienstleister Schlüssel für das Objekt überlassen, haftet dieser bei Verlust oder Beschädigung nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten. Die Kosten für einen Schlossaustausch werden auf maximal 5.000 € pro Schadensfall begrenzt, es sei denn, es wurde schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen.

§ 5 Preisanpassungsklausel (Lohn- und Mindestlohnänderungen)

(1) Da die Gebäudereinigung stark lohngebunden ist, vereinbaren die Parteien, dass bei Erhöhungen der gesetzlichen Mindestlöhne, der allgemeinverbindlichen Tariflöhne in der Gebäudereinigung oder der Sozialversicherungsbeiträge der vereinbarte Netto-Stundenverrechnungssatz anteilig angepasst werden kann. (2) Eine solche Anpassung wird dem Auftraggeber mindestens 4 Wochen vor Inkrafttreten schriftlich mitgeteilt.

§ 6 Abnahme & Mängelrüge

(1) Gegenüber Unternehmern gilt: Die Leistungen des Dienstleisters gelten als vertragsgemäß abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 24 Stunden nach Beendigung der Reinigung konkrete Mängel schriftlich (per E-Mail ausreichend) rügt. (2) Bei berechtigten Mängeln erfolgt eine kostenlose Nachbesserung. Schlägt diese zweimal fehl, kann der Auftraggeber mindern. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

TEIL C: Besondere Bedingungen für Arbeitnehmerüberlassung (AÜG)

Wichtiger Schutzhinweis: Dieser Teil greift, sobald du Mitarbeiter an andere Betriebe verleihst. Er schützt dich rechtlich vor dem Entzug der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis und sichert dir Provisionen, falls ein Kunde deine Mitarbeiter fest anstellen will.

§ 7 Erlaubnis & Rechtsstellung der Mitarbeiter

(1) Der Dienstleister besitzt die erforderliche Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung gemäß §§ 1, 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). (2) Durch den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag wird keine vertragliche Beziehung zwischen dem überlassenen Mitarbeiter und dem Auftraggeber begründet. Die Ausübung des Direktions- und Weisungsrechts im Rahmen der Arbeitsausführung liegt beim Auftraggeber, das arbeitsrechtliche Arbeitgeberverhältnis bleibt ausschließlich beim Dienstleister.

§ 8 Pflichten des Entleihers (Auftraggebers) & Arbeitsschutz

(1) Der Auftraggeber übernimmt für die Dauer der Überlassung die Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers gemäß § 11 Abs. 6 AÜG (insb. Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes, Unfallverhütungsvorschriften und Bereitstellung von Schutzkleidung). (2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Dienstleister unverzüglich über Arbeitsunfälle des überlassenen Mitarbeiters zu informieren.

§ 9 Übernahme von Mitarbeitern (Vermittlungsprovision)

(1) Begründet der Auftraggeber während der Dauer der Überlassung oder innerhalb von 6 Monaten nach deren Beendigung ein Arbeitsverhältnis mit dem überlassenen Mitarbeiter (Direkteinstellung/Abwerbung), gilt dies als erfolgreiche Arbeitsvermittlung durch den Dienstleister. (2) In diesem Fall steht dem Dienstleister eine Vermittlungsprovision zu. Die Provision beträgt bei einer Übernahme:

  • innerhalb der ersten 3 Monate der Überlassung: 15 % des voraussichtlichen Bruttojahresgehalts des Mitarbeiters beim Auftraggeber (zzgl. MwSt.).
  • nach 3 bis 6 Monaten der Überlassung: 10 % des voraussichtlichen Bruttojahresgehalts (zzgl. MwSt.).
  • nach 6 Monaten der Überlassung: 5 % des voraussichtlichen Bruttojahresgehalts (zzgl. MwSt.).

TEIL D: Schlussbestimmungen

§ 10 Gerichtsstand & Rechtswahl

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. (2) Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Dienstleisters (bzw. das zuständige Amtsgericht/Landgericht für Bad Wildungen).